Ab dem kommenden Jahr gelten für Bio-Pflanzenfresser deutlich strengere Weidevorgaben, deren praktische Umsetzung viele Fragen aufgeworfen hat. Vergangene Woche wurde nun ein weiteres Dokument mit Fragen und Antworten zur Weide veröffentlicht (siehe ganz unten). Die Fachfragen wurde in Zusammenarbeit mit Interessenvertretung, Verbänden, Bio-Kontrollstellen und Ministerien erstellt. Die Antworten sind ohne Anspruch auf rechtliche Gewährleistung, dennoch ist das Dokument ein wichtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit.

Bereits im März dieses Jahres wurden mit dem Runderlass Freigelände und Weidezugang ab 2022 die neuen Weidevorgaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden bekannt gegeben, die ab dem kommenden Jahr in Kraft treten (Dokument siehe Downloadbereich). Derzeit sind die Mindestanforderungen zum Weidegang noch an die verfügbare weidefähige Fläche geknüpft (1 RGVE/ ha Fläche) bzw. umfassen nur einen Teil der Raufutterverzehrer (mind. 50 %). Im kommenden Jahr hingegen muss auf Bio-Betrieben genügend Fläche zur Verfügung stehen, um alle Raufutterverzehrer unter üblichen Vegetationsbedingungen täglich weiden zu können. Dabei muss der Tierbesatz auf der Fläche so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastungen möglichst geringgehalten werden. Akzeptable Gründe für die Nichteinhaltung der Weidevorgaben sind nur noch die Witterung, klimatische Bedingungen und der Zustand des Bodens sowie unionsweit geltende Bestimmungen zum Schutz von Mensch und Tier (z.B. Seuchenfall). Allfällige strukturelle Einschränkung hinsichtlich der Erreichbarkeit dieser Flächen können ab 2022 nicht mehr als Grund für das Nichtweiden von Tieren geltend gemacht werden.

Die neuen Weidevorgaben haben in der Praxis viele Fragen aufgeworfen. Nach vielen Verhandlungen unter Einsatz von Interessenvertretung und Verbänden für ein praxistaugliches Weidemanagement liefert das Dokument Fragen und Antworten zur Weide (im Englischen häufig als frequently asked questions (FAQs) bezeichnet) hilfreiche Richtwerte zur praktischen Umsetzung (Dokument siehe Downloadbereich). Für Themen wie das Weiden der Jungtiere, die Regelung für männliche Rinder älter als 12 Monate und das Weidemanagement im Krankheitsfall gibt es nun Planungssicherheit. Auch die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit den laufenden ÖPUL-Maßnahmen sind dargestellt.

Zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Weidevorgabe

Grundsätzlich ist allen Tieren der Zugang zu Weidefläche zu gewähren, wann immer es die Umstände wie Witterung, Bodenzustand und jahreszeitliche Bedingungen (Saison) erlauben. Als Weidesaison gelten die Monate April bis Oktober, wobei das Weiden während der Wintermonate natürlich nicht verboten ist.

Wann immer die Tiere während der Weidesaison aufgrund schlechter Witterung (z.B. winterliche Bedingungen im April) oder der Gefährdung des Bodenzustands zeitlich begrenzt nicht geweidet werden können, ist dies in den Weideaufzeichnungen zu begründen. Können einzelne Tiere aufgrund veterinärmedizinischer Gründe nicht täglich geweidet werden, so ist auch dies in den Aufzeichnungen zu vermerken. Während der Wintermonate (November bis März) ist das Führen von Weideaufzeichnung nicht erforderlich.

Weide von Jungtieren

Bei Jungtieren kann aus veterinärmedizinischen Gründen und zeitlich begrenzt von der Weidevorgabe abgewichen werden. Unter veterinärmedizinische Gründe fällt bei Jungtieren die Mindesttränkezeit von 90 Tagen (bei Kälbern) bzw. 45 Tagen (bei Lämmern und Kitzen) ab der Geburt, zuzüglich weiterer 4 Wochen in Hinblick auf eine gezielte Umstellungsfütterung. Während dieser begrenzten Zeit ist das Weiden nicht erforderlich.

Werden Kälber, Lämmer und Kitze Jungtiere über die Mindesttränkezeit hinaus überwiegend mit Milch getränkt, so ist dies sachverständig und nachvollziehbar zu begründen.

Die Einschränkungen des Weidezugangs sind in den Weideaufzeichnungen einzeltierbezogen zu dokumentieren.

Auch das Erfordernis der Bildung entsprechender Weidegruppen, in Abhängigkeit vom Alter der Jungtiere, kann berücksichtigt werden und eine Abweichung von der Weidevorgabe erlauben. Einzeltierbezogene Abweichungen dieser Art sind gegenüber der Kontrollstelle gesondert zu begründen und ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.

Weide für über ein Jahr alte Rinder

Für über ein Jahr alte Stiere und Ochsen in Haltungsform A (Laufstall mit Auslauf) ist keine Weide erforderlich; der ständige Zugang zu Auslauf ist ausreichend.

Im Unterschied dazu gelten für über ein Jahr alte Kalbinnen die generellen Weidevorgaben, entsprechend der jeweiligen Haltungsform.

Ab 2022 ist die Endmast ausschließlich im Stall nicht mehr möglich, jedoch kann der ständige Zugang zu Auslauf bei über einem Jahr alten männlichen Rindern die Weide ersetzen. Rindern, für die im Zeitraum der Endmast Weide vorgesehen ist, muss zumindest Bewegungsweide zur Verfügung gestellt werden.

Weideoptimum und Weidemaximum

Das Weideoptimum gilt für Tiere in Haltungsform A (Laufstall mit ständigem Zugang zu Auslauf). In diesem Fall ist die Bewegungsweide ausreichend, wobei auf der Fläche eine überwiegend erkennbare Grasnarbe vorhanden sein muss. Die Weide dient in erster Linie der Bewegung.

Pflanzenfressern, die in Haltungsform B (Laufstall ohne Auslauf), Haltungsform C (temporäre Anbindehaltung) und Haltungsform D (ganzjährige Freilandhaltung) gehalten werden, muss ein Weidemaximum geboten werden. Die Weide dient neben der Bewegung auch der Futteraufnahme, wobei Bewegung und Futteraufnahme unter Berücksichtigung der regionaltypischen Gegebenheiten maximiert werden müssen. Tieren in Haltungsform C muss zusätzlich zweimal wöchentlich der Zugang zu Auslauf gewährt werden, und zwar während der Wintermonate (November bis März) und wann immer das Weiden während der Weidesaison aufgrund der Umstände (Witterung, Bodenzustand, veterinärmedizinische Gründe, unionsrechtliche Verpflichtungen) nicht möglich ist.

Generell gilt, dass den Tieren der Zugang zu Weide im beschriebenen Ausmaß ermöglicht werden muss. Ob die Tiere den Weidezugang auch nutzen, ist nicht entscheidend für die Erfüllung der Vorgabe.

Routinemaßnahmen während der Weidesaison

Zur Durchführung von Routinemaßnahmen können Tiere zeitlich begrenzt in den Stall gebracht werden. Unter Routinemaßnahmen fallen zum Beispiel die Verkaufsvorbereitung (Vorbereitung der Tiere auf die Versteigerung, Ausstellung oder Messe) und veterinärmedizinische Gründe wie das Belegen und Trockenstellen von Tieren, Klauenpflege, Abkalbung, Eingriffe oder Quarantänemaßnahmen.

Entscheidend hierbei sind wieder die einzeltierbezogene und nachvollziehbar begründete Dokumentation und die zeitliche Begrenzung. So ist das Nichtweiden für den Vorgang des Trockenstellens und kurz vor der Abkalbung möglich, nicht aber während der gesamten Trockenstehzeit. Generell ist die Isolation auf das in der Praxis übliche und unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Weide auf Steilflächen

Flächen können aufgrund ihrer Steilheit nicht generell als weidefähige Fläche ausgeschlossen werden. Witterungsumstände und der Zustand des Bodens können jedoch als Gründe für die zeitlich begrenzte Nichtnutzung dieser Flächen während der Weidesaison schlagend gemacht werden.

Wenn Flächen aufgrund ihrer Steilheit nicht für die Weide geeignet sind, berechtigt dieser Umstand nicht zu einer Abweichung von der Weidevorgabe. Generell muss genügend geeignete Weidefläche zur Verfügung stehen, um alle Pflanzenfresser des Betriebs zu weiden, ohne dabei den Boden und die Grasnarbe zu schädigen.

Weidemanagement im Krankheitsfall

Ist der Betriebsführer krank, kann die Weide zeitlich befristet so lange unterbrochen werden, bis der Normalbetrieb wieder organisiert werden kann (Genesung des Betriebsführers, Organisation von Helfern). Die Erkrankung muss in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zum Unvermögen des täglichen Weidetriebs stehen.

Ständiger Zugang zu Freigelände

Tiere der Haltungsform A haben gemäß Definition ständigen Zugang zur Freigelände. Daher ist die gruppenweise Nutzung des Auslaufs in dieser Haltungsform nicht möglich.

Für Stiere und Ochsen älter als 12 Monate ersetzt der ständige Zugang zu Freigelände den Zugang zum Weideland.

Fütterungs- und Melkzeiten fallen unter Vorgänge im Rahmen des notwendigen betrieblichen Managements. Während der Dauer dieser Vorgänge kann der ständige Zugang zu Freigelände unterbrochen werden.

Weide und die aktuellen ÖPUL-Maßnahmen

Die Bedingungen der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ sind bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums einzuhalten. Betriebe, die die Bedingungen aufgrund der sich ändernden Weidevorgaben nicht einhalten können, haben folgende Optionen:

  • Betriebe, die die Bedingungen im Jahr 2021 nicht erfüllen können, konnten auf die Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ verzichten (Bekanntgabe im Herbstantrag 2020 und Bestätigung im Mehrfahrantrag 2021) oder die Sonderregelung „konventionelle Tierhaltung Rinder/ Schafe/ Ziegen“ im Mehrfachantrag 2021 beantragen (Teilbetriebsregelung, Mehrfachantrag 2021).
    • Betriebe, bei denen eine Verpflichtung zur ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ bis Ende 2021 besteht, können im Jahr 2021 zwar noch aus der laufenden Maßnahme aussteigen, sind dann aber rückzahlungspflichtig. Die Rückzahlung hat binnen vier Wochen nach der schriftlichen Aufforderung durch die AMA zu erfolgen.
    • Betriebe mit freiwilliger Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Jahr 2021 können diese bei der AMA bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder bis zu einer Information über eine Verwaltungskontrolle stornieren.
  • Betriebe, die die Bedingungen ab dem Jahr 2022 nicht mehr erfüllen können, können auf die Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ verzichten (Bekanntgabe im Herbstantrag 2021) oder im Rahmen des Mehrfachantrages 2022 die Sonderregelung „konventionelle Tierhaltung Rinder/ Schafe/ Ziegen“ beantragen (Teilbetriebsregelung).

Im Falle eines begründeten, vorzeitigen Ausstieges aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Antragsjahr 2020 bzw. einer Nichtverlängerung für das Antragsjahr 2021 oder 2022 ist eine Prämiengewährung für die kombinationspflichtigen Maßnahmen weiterhin möglich.

Die Sonderregelung „Konventionelle Tierhaltung“ im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ bietet Biobetrieben noch bis Ende 2022 die Möglichkeit, die Tiere konventionell zu halten, während die Fläche weiterhin biologisch bewirtschaftet wird und den Bio-Status behält (Teilbetriebsregelung). Diese Regelung verschafft den Betrieben Zeit für die Anpassung des betrieblichen Weidemanagements an die neuen Weidevorgaben oder., falls dies nicht möglich ist, für die Neuausrichtung des Betriebs ohne Tierhaltung. Alternativ kann der Betrieb auch konventionell weitergeführt werden. Bei einem Wiedereinstieg in die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Rahmen des geplante ÖPUL-Programms ab 2023 muss jedenfalls wieder der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet werden (Fläche und Tierhaltung), wobei die Tiere dann erneut die Umstellungszeit durchlaufen.

Die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz-Weide“ ist kein Garant dafür, dass die ab 2022 geltenden Weidevorgaben gemäß EU-Bio-Verordnung erfüllt werden. Die fachgerechte Umsetzung der Weidevorgabe wird bei der Vor-Ort-Kontrolle sachverständig beurteilt. Für Fragen rund um die Umsetzung der Weide stehen Ihnen die Bio-Berater der Landeskammern gerne zur Verfügung!

Hier geht’s zu den FAQ (Fragen/Antworten)

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s